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Urteil: Hipp muss irreführende Werbung für Kindermilch anpassen

Urteil: Hipp muss irreführende Werbung für Kindermilch anpassen
Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass Hipp seine irreführende Werbung zum Vitamin-D-Bedarf von Kindern anpassen muss, da sie missverständliche Angaben machte, die gegen die EU-Health-Claims-Verordnung verstießen.

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat entschieden, dass der Babynahrungshersteller Hipp seine Werbung für Kindermilch-Produkte irreführend gestaltet hat. Eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) führte zu dem Urteil, dass bestimmte Werbeaussagen zum Vitamin-D-Bedarf von Kindern nicht korrekt kommuniziert wurden.

  • Irreführende Behauptung: Hipp hatte angegeben, dass Kinder siebenmal mehr Vitamin D benötigen als Erwachsene, was zu Missverständnissen führen konnte.
  • Gerichtsurteil: Das OLG München sah die Werbeaussagen als Verstoß gegen die EU-Health-Claims-Verordnung und folgte der Argumentation des vzbv.
  • Verzerrter Gesamteindruck: Der Fehler lag darin, dass sich die Angabe auf den Bedarf pro Kilogramm Körpergewicht bezog, ohne dies klar zu erläutern.
  • Werbeanpassungen: Hipp hat bereits Änderungen auf seiner Website vorgenommen und arbeitet an der Anpassung der Verpackungen.
  • Rechtliche Konsequenzen: Das Urteil bestätigt die strengen Anforderungen an Werbeaussagen im Lebensmittelbereich und betont die Verantwortung für eine verständliche Verbraucherkommunikation.

Warum es interessant ist: Das Urteil verdeutlicht, wie entscheidend klare und transparente Werbung gerade bei Kinderprodukten ist. Unternehmen müssen sicherstellen, dass Verbraucher keine falschen Schlüsse ziehen.

Quelle: Horizont

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